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BFH Beschluss v. - VII R 42/91

Die Klägerin und Revisionsklägerin ließ im Jahre 1989 "Extraktionsfett" zum freien Verkehr abfertigen. Die Waren wurden zunächst entsprechend den Zollanmeldungen als "andere" tierische Fette der Position 1506 der Kombinierten Nomenklatur (KN) behandelt, nach Untersuchung von Proben aber als ungenießbare Mischungen von tierischen Fetten der Unterpositon 1518 0090 zugeordnet. Die Klage gegen die Steueränderungsbescheide des beklagten und revisionsbeklagten Hauptzollamts - HZA -, mit denen der aus der geänderten Tarifierung sich ergebende Zoll nachgefordert wurde, hatte keinen Erfolg.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 854
BFH/NV 1992 S. 854 Nr. 12
QAAAB-33369

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