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BFH Urteil v. - VIII R 30/90

Die im Jahre 1969 gegründete Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt seit 1971 einen Gewerbebetrieb. In der Steuerbilanz zum 31.12. 1971 aktivierte sie die bis zur Betriebseröffnung angefallenen Anlaufkosten und schrieb diese in den Folgejahren ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ diese Bilanzierung auch nach einer Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1969 bis 1971 zu. Das FA billigte nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 1972 und 1973 die Fortführung der Bilanzposition "Anlaufkosten".

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 264
BFH/NV 1993 S. 264 Nr. 4
PAAAB-33313

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