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BFH Beschluss v. - VIII B 121/91, VIII B 23/92

Der Beschwerdeführer ist vom Finanzgericht (FG) gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu den Verfahren beigeladen worden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klagen zurückgenommen. Der Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO hat das FG nicht abgeholfen. Der erkennende Senat hat die Beschwerden gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 121 FGO zur gemeinsmen Entscheidung verbunden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 422
BFH/NV 1993 S. 422 Nr. 7
AAAAB-33289

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