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BFH Beschluss v. - VIII B 100/91

Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1982 bis 1984 wiederholt zurück. Nunmehr stellten die Kläger einen weiteren Antrag gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil die an den FG-Beschlüssen beteiligten und benannten Richter befangen seien. Denn dem FG seien in den Beschlüssen zur Aussetzung der Vollziehung grobe Verfahrensverstöße bzw. materielle Rechtsfehler unterlaufen, wie dargelegt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 113
BFH/NV 1993 S. 113 Nr. 2
MAAAB-33285

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