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BFH Beschluss v. - VII E 1/92

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wandte sich mit der Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht (FG). Durch Beschluß des Senats . . . wurde die Beschwerde unter Hinweis auf Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte mit Kostenrechnung . . . Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gegen den Erinnerungsführer fest.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 621
BFH/NV 1992 S. 621 Nr. 9
YAAAB-33281

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