Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen die nach seiner Ansicht verfassungswidrige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Höherveranlagung des Haltens seines Pkw mit Selbstzündmotor - Diesel - aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 1988, 2262, BStBl I 1989, 19 - damaliger Steuersatz 21,60 DM/100 ccm Hubraum. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße die Steuererhöhung nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil sie nur Diesel-Pkw treffe, nicht aber Diesel-Lkw. Die Differenzierung liege im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Die zum Ausgleich der höheren Mineralölsteuer auf Benzin bestimmte Kraftfahrzeugsteuererhöhung für das Halten von Diesel-Fahrzeugen sei auf Pkw beschränkt worden, weil die schwierige Wettbewerbslage im Rahmen der Liberalisierung des europäischen Binnenmarktes eine zusätzliche Steuerbelastung bei Diesel-Nutzfahrzeugen nicht habe vertretbar erscheinen lassen. Die demgemäß aus volkswirtschaftlichen Erwägungen getroffene Lenkungsmaßnahme sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 771 BFH/NV 1992 S. 771 Nr. 11 FAAAB-33257
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