Das beklagte Finanzamt (FA) nahm den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als Geschäftsführer einer GmbH durch Haftungsbescheid wegen nicht abgeführter Lohnsteuer nach § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch. Nach erfolglosem Einspruch hob das FA im Klageverfahren auf richterlichen Hinweis den Haftungsbescheid auf, weil er keine Begründung der Ermessensentscheidung enthielt. Durch Haftungsbescheid vom . . . nahm es den Antragsteller erneut in Anspruch. Die Haftung wurde nunmehr auf Steuerhinterziehung nach § 71 AO 1977 gestützt und erstreckte sich - neben Säumniszuschlägen und Verspätungszuschlägen - auf Lohnsteuer, wegen deren Hinterziehung der Antragsteller durch Strafurteil rechtskräftig verurteilt worden war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 639 BFH/NV 1992 S. 639 Nr. 10 HAAAB-33252
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