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BFH Beschluss v. - VII B 161/91

Das beklagte Finanzamt (FA) berichtigte eine dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erteilte fehlerhafte Abrechnung der Jahresumsatzsteuer . . . zu dessen Ungunsten nach § 129 der Abgabenordnung (AO 1977). Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das FG sah eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO 1977 (Übertragungsfehler) als gegeben an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 1
BFH/NV 1993 S. 1 Nr. 1
YAAAB-33242

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