Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) betreibt gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen pfändete das FA die Ansprüche, Forderungen und Rechte des Antragstellers aus seinen Konten bei fünf in A ansässigen Banken. Nachdem das FA die Vollziehung der Einkommensteuer in Höhe von . . . DM ausgesetzt hatte, hob es gegenüber den Drittschuldnern seine Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in Höhe dieses Teilbetrags auf und reduzierte seine Kontenpfändungen auf die verbleibenden Rückstände des Antragstellers.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 708 BFH/NV 1993 S. 708 Nr. 12 EAAAB-33240
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