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BFH Beschluss v. - VII B 143/92

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) betreibt gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) die Zwangsvollstreckung wegen eines durch Abrechnungsbescheid festgestellten Rückforderungsanspruchs nebst Säumniszuschlägen wegen - aus der Sicht des FA - ungerechtfertigter Erstattung von Umsatzsteuer an den Antragsteller. Im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens hat das FA wegen eines Gesamtbetrages von . . . DM Bankkonten des Antragstellers gepfändet. Mehrere Anträge des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung wurden vom Finanzgericht (FG) abgelehnt. Mit Beschluß vom Februar 1992 lehnte das FG auch den Antrag, im Wege der einstweiigen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem Abrechnungsbescheid einstweilen einzustellen, ab. Das FG führte im wesentlichen aus, für die im Streitfall in Betracht kommende Regelungsanordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehle es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Der Antragsteller habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Unbilligkeit der Vollstreckung i.S. des § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) ergebe. Er habe auch zum Anordnungsgrund keine Umstände vorgetragen, die dafür sprächen, daß er ohne die beantragte Maßnahmen in einer Weise beeinträchtigt werde, die über die allgemeinen, mit einer Vollstreckung einhergehenden Nachteile hinausgehe. Gegen diese Entscheidung des FG hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der er weiterhin beantragt, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 664
BFH/NV 1993 S. 664 Nr. 11
DAAAB-33236

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