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BFH Beschluss v. - VII B 125/91

Der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Zahlung von Branntweinaufschlag und auf Zahlung von Hinterziehungszinsen für die Branntweinaufschlagschuld in Anspruch genommen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 4
BFH/NV 1993 S. 4 Nr. 1
VAAAB-33230

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