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BFH Beschluss v. - VI B 68/91

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Finanzbeamter im Ruhestand, erhob mit Schriftsatz vom 20. Februar 1991 vor dem Finanzgericht (FG) Klage, ohne durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu sein. Anlaß für die Klage waren Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und seinem Dienstherrn, dem Land X, vertreten durch das Landesamt Y. Diese hatten sich ergeben, weil das Landesamt bestimmte Abschlagszahlungen im Hinblick auf eine noch durchzuführende Lohnversteuerung gemindert hatte. Die Zahlungen waren erfolgt aufgrund eines Rechtsstreits, in dem der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn obsiegt hatte. Seinen Klageantrag formulierte der Kläger wie folgt:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 681
BFH/NV 1992 S. 681 Nr. 10
BAAAB-33215

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