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BFH Beschluss v. - V B 55/92

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) errichtete in den Jahren 1982 bis 1984 unter Inanspruchnahme von Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüssen gemäß den Richtlinien über die Förderung des steuerbegünstigten Wohnungsbaus in Berlin ein Gebäude mit . . . Wohnungen, das er an einen Zwischenmieter für eine Monatsmiete von . . . DM zuzüglich Nebenkosten zur Weitervermietung vermietete. In einem Nachtrag vom 15. Oktober 1983 zum Mietvertrag hielten die Parteien fest, daß im Gesamtmietpreis 14 v.H. Umsatzsteuer = . . . DM enthalten seien. Die Endmieter nutzten die Wohnungen zu Wohnzwecken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 393
BFH/NV 1993 S. 393 Nr. 6
IAAAB-33188

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