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BFH Beschluss v. - V B 49/92

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) war Kommanditistin der Fa. Z-KG. Sie ließ in den Jahren 1980 bis 1982 im Rahmen eines Hotelbaus eine Teileigentumseinheit errichten, die sie umsatzsteuerpflichtig an die KG vermietete. Für die Jahre 1980 bis 1983 wurden der Antragstellerin erklärungsgemäß Vorsteuerbeträge in Höhe von . . . DM bzw. . . . DM erstattet. Eine weitere unternehmerische Tätigkeit übte die Antragstellerin nicht aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 335
BFH/NV 1993 S. 335 Nr. 5
UAAAB-33184

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