Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) gab für die Monate Mai, Juni und August bis Dezember 1983 sowie Januar bis Juni 1984 unter Inanspruchnahme der "Schonfrist" zunächst - zum Teil als vorläufig bezeichnete (betr. Mai bis August 1983) - Umsatzsteuervoranmeldungen ab, in denen jeweils Steuer und Vorsteuer in derselben Höhe eingetragen waren, so daß die errechnete Zahllast stets 0 DM ausmachte. Später - teilweise nach mehreren Monaten - reichte sie geänderte Umsatzsteuervoranmeldungen ein, die zum Teil positive Zahllastbeträge auswiesen, und zwar zwischen . . . DM (März 1984) und . . . DM (Februar 1984).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 141 BFH/NV 1993 S. 141 Nr. 3 ZAAAB-33152
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