Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren in den Streitjahren Miteigentümer eines Zweifamilienhauses mit ideellen Miteigentumsanteilen von 6/10 (Klägerin zu 1) und 4/10 (Kläger zu 2). In ihren Feststellungserklärungen für die Streitjahre machten sie Erhaltungsaufwendungen geltend, die sie abweichend von ihren Miteigentumsanteilen verteilten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung unter Berücksichtigung des Gesamtbetrages der erklärten Erhaltungsaufwendungen fest, rechnete die Einkünfte aber abweichend von den Feststellungserklärungen den Klägern nach ihren Miteigentumsanteilen zu. Einspruch und Klage wegen der Verteilung der Einkünfte blieben erfolglos. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 22.Juni 1990 als unbegründet zurückgewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 467 BFH/NV 1993 S. 467 Nr. 8 QAAAB-33129
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