Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1976 in A eine Eigentumswohnung für rd. . . . DM. Den Kaufpreis finanzierte er im wesentlichen durch die Aufnahme von Darlehen. Die Ferienwohnung liegt im Erdgeschloß des Gebäudes, die Räume dort haben eine Größe von 40 qm. Im Kellergeschoß befinden sich zwei weitere Räume (28 qm) und das Bad; diese Räume im Keller sind zwar zum Wohnen eingerichtet, baurechtlich aber nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt. 1976 nutzte der Kläger die Wohnung noch selbst. Unter dem 23. Dezember 1976 schloß er mit seiner Mutter - der Zeugin X - einen schriftlichen (Muster-)Mietvertrag, mit dem er die Ferienwohnung für 800 DM einschließlich Nebenkosten monatlich an seine Mutter vermietete. Diese übernahm auch die Möbel. Die Wohnung einschließlich der Räume im Kellergeschoß war in den Streitjahren 1977 bis 1981 für je etwa zwei Monate im Jahr an Feriengäste vermietet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 656 BFH/NV 1992 S. 656 Nr. 10 YAAAB-33122
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