Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) - zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute - erwarben 1972 in H eine Ferienwohnung in einem Gebäude mit 44 Ferienwohnungen. Seit 1979 vermieten sie die Wohnung, die eine Größe von 40 qm hat und aus zwei Zimmern besteht, über einen Feriendienst. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) haben die Kläger die Wohnung selbst nicht benutzt. Wie in allen Veranlagungszeiträumen wiesen die Kläger auch im Streitjahr 1983 in ihrer Einkommensteuererklärung einen Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ging bei der Einkommensteuerfestsetzung davon aus, daß die Kläger aus der Vermietung der Ferienwohnung auf absehbare Zeit keinen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten erzielen könnten, und ließ deshalb den Werbungskostenüberschuß unberücksichtigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 603 BFH/NV 1993 S. 603 Nr. 10 PAAAB-33112
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