Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) - zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute - beteiligten sich an einer Bauherrengemeinschaft mit dem Ziel der Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Initiatoren des Bauherrenmodells boten zwei Varianten von Modellverträgen an, nämlich einmal das Rentkaufmodell und zum anderen das Mietkaufmodell. Das Rentkaufmodell entsprach weitgehend dem herkömmlichen sog. Kölner Modell und sah einen Verkauf des Grundstücks innerhalb einer bestimmten Frist nicht vor. Beim Mietkaufmodell erboten sich die Initiatoren, das Grundstück innerhalb einer Frist an einen Mietkäufer zu veräußern. Während beim Rentkaufmodell ein Eigenkapital von 25 v.H. des Gesamtaufwandes aufzubringen war, betrug das Eigenkapital beim Mietkaufmodell nur 20 v.H. Der Rest des Gesamtaufwandes war durch Hypothekendarlehen zu finanzieren. Beim Mietkaufmodell wurde das von den Banken einbehaltene Damnum (10 v.H.) durch eine zweite Hypothek gesichert, die von einem noch zu beschaffenden Mietkäufer nach Ablauf von fünf Jahren ab Bezugsfertigkeit des Objekts in Anrechnung auf den Kaufpreis abgelöst werden sollte. Beim Mietkaufmodell war zudem der Gesamtaufwand an Gebühren geringfügig höher als beim Rentkaufmodell.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 301 BFH/NV 1994 S. 301 Nr. 5 YAAAB-33109
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