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BFH Urteil v. - IX R 116/88

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1984 eine Eigentumswohnung im Gebäude X. Nach einer Bescheinigung vom 20. März 1985 des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege handelt es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal gemäß Art.1 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG - vom 25. Juni 1973, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl BY - 1973, 328).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 99
BFH/NV 1993 S. 99 Nr. 2
GAAAB-33102

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