Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erwarb im Jahre 1979 ein als Zweifamilienhaus bewertetes Grundstück in A, das er seitdem mit seiner Familie und außerdem für seine . . . praxis nutzt. Die Einkünfte aus dem Haus ermittelte er in den Streitjahren 1984 bis 1988 durch Einnahme-Überschußrechnung. Er rechnete sie entsprechend den Nutzungsanteilen zu 40 v. H. den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und zu 60 v. H. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Für sein 1984 erworbenes und seit 1985 selbstgenutztes Einfamilienhaus in B machte er in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1985 ein Disagio und Schuldzinsen als Werbungskosten geltend. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) lehnte den Abzug ab, da Aufgeld und Zinsen bereits 1984 vom Konto abgebucht worden waren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 467 BFH/NV 1992 S. 467 Nr. 7 FAAAB-33095
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