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BFH Beschluss v. - IV R 97/92

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine OHG. Da für sie trotz mehrfacher Aufforderung keine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für das Streitjahr 1989 eingereicht wurde, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 482
BFH/NV 1993 S. 482 Nr. 8
QAAAB-33087

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