Mit Urteil vom 15. März 1990 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) abgewiesen. Durch Beschluß vom 28. Juni 1991 hat der erkennende Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Beschluß wurde lt. Postzustellungsurkunde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19. Juli 1991 zugestellt. Nachdem eine Revision nicht vorgelegt worden war, sandte die Geschäftsstelle des Senats die gesamten Akten an das FG mit Anschreiben vom 14. Okober 1991 zurück. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erhielt entsprechende Abgabenachricht. Mit Telefax vom 31. Oktober 1991 übersandte dieser dem Bundesfinanzhof (BFH) eine Kopie der Revisionsschrift nebst Begründung vom 6. August 1991 und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung der beantragten Wiedereinsetzung führte er aus, entgegen der ihm am 17. Oktober 1991 zugestellten Abgabenachricht vom 14. Oktober 1991 habe er eine Revision vorgelegt. Ausweislich seines Postausgangsbuches habe er die Revisonsschrift am 6. August 1991 an das FG abgesandt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 553 BFH/NV 1994 S. 553 Nr. 8 KAAAB-33063
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