Vor dem Finanzgericht (FG) war die Bildung einer Rückstellung für eine Versorgungszusage an die Gesellschafter-Witwe streitig. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte sich durch den Gesellschaftsvertrag vom 1. Oktober 1984 dem Kommanditisten . . . zu einer lebenslänglichen Versorgungsrente zugunsten dessen Ehefrau verpflichtet. Nach dem Tod des Kommanditisten wurden ab dem 1. Oktober 1985 die Versorgungsleistungen vereinbarungsgemäß an die Witwe ausbezahlt. Die bis Ende des Jahres 1985 gezahlten Rentenbeträge machte die Klägerin als Betriebsausgaben geltend. Außerdem bildete sie für die ab 1. Januar 1986 zu zahlenden Versorgungsleistungen eine Rückstellung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 52 Abs. 1 EStG die Rückstellung nicht an. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 488 BFH/NV 1993 S. 488 Nr. 8 AAAAB-33062
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