Mit Urteil vom 29. August 1989 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) wegen Gewinnfeststellung 1981 bis 1983 mangels Rechtsschutzbedürfnisses ab. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Auf die Beschwerde der Klägerinnen, der das FG nicht abhalf, ließ der Senat mit Beschluß vom 28. August 1990 die Revision zu. Der Zulassungsbeschluß wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen am 7. September 1990 zugestellt. Eine Revisionsschrift ging beim FG am 26. August 1991 ein. Zur Begründung der Revision wurde auf die gleichzeitig beigefügte Kopie eines Revisionsschriftsatzes mit Revisionsbegründung vom 24. September 1990 verwiesen. Mit Telefax unter dem Datum des 5. September 1991, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 6. September 1991, teilten die Prozeßbevollmächtigten mit, sie hätten vom FG die Mitteilung erhalten, der Eingang ihrer früheren Revisionsschrift vom 24. September 1990 könne beim FG nicht festgestellt werden; zuvor war den Prozeßbevollmächtigten auf Anfrage durch die Geschäftsstelle des Senats am 23. August 1991 fernmündlich mitgeteilt worden, eine Revisionsschrift sei bis dahin nicht vorgelegt worden. In dem Telefax heißt es weiter: "Wir übersenden deshalb eine beglaubigte auszugsweise Abschrift unseres Fristenbuches, Postausgang finanzgerichtliche Verfahren, für das Jahr 1990. Wir führen für finanzgerichtliche Verfahren ein spezielles Postausgangsbuch, in dem die fristgebundenen Postausgänge aufgezeichnet werden." Der - notariell beglaubigte - Auszug aus dem Postausgangsbuch enthält bei einer laufenden Nr. 3 die Bezeichnung der Parteien des Streitfalls, des Verfahrensgegenstandes (Gewinnfeststellung 1981 bis 1983), die Zeitangabe 24. September 1990 als Datum eines Revisionsschriftsatzes, die Angabe des FG Münster als Empfänger und einen Absendevermerk des Rechtsanwalts X, der zu den Prozeßbevollmächtigten gehört, vom 24. September 1990.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 37 BFH/NV 1993 S. 37 Nr. 1 VAAAB-33055
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