Die Klägerin organisierte 1981 und 1982 (Streitjahre) Deutschland-Tourneen mehrerer Musik-Gruppen. Nach einer Fahndungsprüfung entstand zwischen ihr und dem Beklagten (Finanzamt - FA -) Streit darüber, ob die Klägerin gemäß § 50 a Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG 1979/1981 verpflichtet war, von den Vergütungen, die sie für den Auftritt der - beschränkt steuerpflichtigen - Künstler gezahlt hatte, Einkommensteuer einzubehalten und an das FA abzuführen. Das FA bejahte dies und erließ, da die Klägerin keine Einkommensteuer einbehalten und abgeführt hatte, gegen sie einen Haftungsbescheid. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen, ihre Klage nur geringen Erfolg. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 581 BFH/NV 1992 S. 581 Nr. 9 MAAAB-33006
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