Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 18. November 1986 als Miteigentümer je zur Hälfte einen Bauplatz von der Stadt . . . (Stadt) zum Kaufpreis von 18000 DM. Sowohl die Stadt als auch die Kläger wurden dabei von X vertreten. Der Erste Bürgermeister der Stadt genehmigte am selben Tag den Grundstückskaufvertrag mit den Klägern, da X ohne Vollmacht aufgetreten war. Nach dem Kaufvertrag stand der Stadt u.a. ein Rücktrittsrecht zu, falls die Kläger oder die Erwerber der Nachbargrundstücke (Reihenhauszeile) ihren Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Kaufverträgen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen sollten. In diesem Fall waren zwar die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, doch hatten die Kläger gegen die Stadt keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die sie auf dem Grundstück bereits getätigt hatten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 752 BFH/NV 1993 S. 752 Nr. 12 MAAAB-32997
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