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BFH Urteil v. - II R 82/90

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck der Erwerb, die Nutzung und Verwaltung, Ausbau und Sanierung eines bestimmten Grundstücks "gemäß vorliegender Planung und Kostenaufstellung" ist. Das geplante Bauvorhaben war als Bauherrenmodell konzipiert, an dem sich die Anleger als Gesellschafter beteiligen sollten. Die Projektplanung wurde von der A-GmbH durchgeführt. Der kalkulierte Gesamtaufwand sollte laut Prospekt . . . Mio. DM betragen; er betraf u.a. den Ankauf für Grundstück und Gebäude in Höhe von . . . DM. Die Mitgliedschaft an der Klägerin sollte jeweils u.a. aufgrund eines Treuhandvertrags sowie nach Benennung als Miterwerber für den Grundstückskaufvertrag erworben werden. Ab Anfang Dezember 1982 erklärten mehrere Interessenten ihren Beitritt zu der Klägerin. Am 11.Dezember 1982 fand eine Gesellschafterversammlung statt. Von dem erschienenen Gesellschafter B hieß es, daß er aufgrund der Vertretung mehrerer "Bauherren" die absolute Mehrheit besitze. Gegenstand der Erörterung waren hauptsächlich die beabsichtigten Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten sowie die Fremdfinanzierung. Die Treuhänderin und zugleich alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin - die aber selbst nicht Gesellschafterin war - schloß dann am 13. Dezember 1982 für die Klägerin einen Baubetreuungsvertrag mit der C-GmbH ab. Darüber hinaus schloß sie am selben Tag mehrere weitere Verträge der in Bauherrenmodellen üblichen Art ab (u.a. einen Finanzierungsvermittlungsvertrag mit Herrn D, einen Vertrag über die Übernahme von Verwaltungsleistungen, Vollvermietung und Erzielung eines Mindestmietzinses mit der E-GmbH und einen Bürgschaftsgarantievertrag mit Herrn D. Der Initiator D war alleiniger Geschäftsführer der E-GmbH; deren Gesellschafter waren die G-GmbH und die A-GmbH. Alleiniger Gesellschafter der G-GmbH war der Initiator D. Auch bei der A-GmbH war er geschäftsführender Gesellschafter. Bereits durch Schreiben vom 9. Dezember 1982 hatte die Baubetreuerin mit den Bauarbeiten die Firma F-KG beauftragt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 621
BFH/NV 1993 S. 621 Nr. 10
IAAAB-32994

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