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BFH Urteil v. - II R 51/90

Am 1. Oktober 1977 wurde über das Vermögen der A-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Das beklagte Finanzamt (FA) meldete wegen von der Gemeinschuldnerin vor Konkurseröffnung erworbener Grundstücke nachzuerhebende Grunderwerbsteuer in Höhe von . . . DM am 10. Dezember 1980 als bevorrechtigte Forderung zur Konkurstabelle an. Diese Forderung wurde nach Mitteilung des Amtsgerichts vom 22.Januar 1981 aufgrund nachträglichen Anerkenntnisses des Konkursverwalters in dieser Höhe mit Vorrecht festgestellt. Die Forderung wurde mit Vorrecht in die Tabelle eingetragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 400
BFH/NV 1993 S. 400 Nr. 7
JAAAB-32985

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