Frau Anna C und Frau Bertha C waren Miteigentümerinnen je zur Hälfte von in verschiedenen Gemeinden gelegenen Grundstücken. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6. April 1976 gründeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und vereinbarten gleichzeitig die Einbringung ihrer Miteigentumsanteile an diesen Grundstücken in die Gesellschaft. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 26. April 1976 ergänzten sie den ersten Vertrag dahingehend, daß im ersten Vertrag irrtümlich nicht berücksichtigte, ihnen ebenfalls jeweils zu Miteigentum gehörende Grundstücke in die Einbringung in die BGB-Gesellschaft miteinbezogen wurden. Durch schriftlichen Vertrag vom 30. April 1976 verkaufte Frau Bertha C ihren Anteil an der BGB-Gesellschaft an den Ehemann ihrer Mitgesellschafterin, Herrn Egon C. Der Preis betrug . . . DM. Der Kaufpreis sollte unter Abzug der anteiligen Schulden am 3. Mai 1976 gezahlt werden. Dies ergab einen Betrag von . . . DM. In dem Vertrag wurde u.a. ausgeführt, daß Frau Anna C diesem Vertrag zugestimmt habe. Die Einbringung der Grundstücke von der Bruchteilsgemeinschaft auf die BGB-Gesellschaft sowie der Wechsel der Gesellschafter wurden im Jahre 1976 im Grundbuch eingetragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 702 BFH/NV 1993 S. 702 Nr. 12 VAAAB-32981
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