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BFH Urteil v. - II R 18/91

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16.Oktober 1984 ein Wohnungs- bzw. Teileigentum, bestehend aus einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. gewerblichen Einheit und einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftsgrundstück. Der Veräußerer verpflichtete sich zur schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes nach vorliegendem Bauplan und Baubeschreibung auf dem Grundstück. Er "garantierte" die Fertigstellung der Bauwerke und der Gesamtanlage bis zum 1. Oktober 1984 - also zu einem dem Vertragsabschluß vorangehenden Zeitpunkt -. Der Kaufpreis betrug . . .DM. Nach dem Vertragswortlaut trat der Erwerber u.a. in einen bestehenden Verwaltervertrag ein. Darüber hinaus schloß - nach dem Vertragstext - der Erwerber mit anderen Eigentümern einer bestimmten Einheit der Anlage einen Gesellschaftsvertrag über einen Vermietungspool, der dem Erwerbervertrag als Anlage beigefügt und gleichzeitig abgeschlossen galt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 123
BFH/NV 1993 S. 123 Nr. 2
QAAAB-32974

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