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BFH Urteil v. - II R 100/89

Die Eheleute A erwarben durch Vertrag vom ... 1980 ein unbebautes Grundstück. Sie hielten dieses Grundstück als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und wurden auch als solche im Grundbuch eingetragen. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte Herr A als Treuhänder für noch aufzunehmende Mitgesellschafter fungieren und seine Anteile an der Gesellschaft an weitere Interessenten abtreten. Die Gesellschaft plante die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück, das insgesamt 27 Wohn- bzw. Geschäftseinheiten umfassen sollte. Die Bauerlaubnis wurde ihr im Juli 1981 erteilt. Im August 1981 begann die Gesellschaft mit der Errichtung des Gebäudes. In der Zeit von August bis Ende September 1981 trat Herr A Anteile an der Gesellschaft an insgesamt acht weitere Gesellschafter ab. Frau A ist alleinige Gesellschafterin der Klägerin - einer GmbH -. Im Dezember 1981 schlossen Herr A, Herr B als Geschäftsführer der Klägerin und Frau A einen notariell beurkundeten Vertrag. Danach trat die Klägerin mit sofortiger Wirkung der GbR in der Weise bei, daß sie treuhänderisch gehaltene Anteile an der Gesellschaft von dem als Treuhänder bezeichneten Herrn A übernahm. Hierdurch sollten "rd. 43/1000 Miteigentumsanteile an der Gesellschaft" auf die Klägerin übergehen. Darüber hinaus enthielt der Vertrag u. a. folgende Regelung:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 563
BFH/NV 1993 S. 563 Nr. 9
YAAAB-32954

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