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BFH Beschluss v. - III B 228/92

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob durch seinen Prozeßbevollmächtigten, den Steuerbevollmächtigten S, Klage wegen Einkommensteuer 1984. Der Prozeßbevollmächtigte legte im Klageverfahren eine Vollmachtsurkunde vor, wonach er bevollmächtigt war, Klage vor dem Finanzgericht S zu erheben. Die Klage nahm der Prozeßbevollmächtigte für den Kläger wieder zurück.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 117
BFH/NV 1994 S. 117 Nr. 2
IAAAB-32916

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