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BFH Beschluss v. - III B 123/92

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben Einspruch gegen den Bescheid über Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr (1989) vom 31. August 1990. Der unter dem Datum des 20. September 1990 eingelegte Einspruch wurde u.a. damit begründet, daß der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag aus verfassungsrechtlichen Gründen zu niedrig seien. Außerdem richtete sich der Einspruch gegen die nach Auffassung der Kläger nicht ordnungsgemäße Adressierung des Bescheides an die Kläger zu Hd. des Prozeßbevollmächtigten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 244
BFH/NV 1993 S. 244 Nr. 4
LAAAB-32902

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