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BFH Beschluss v. - III B 108/92

Alsbald nach Erhebung der Klage wegen Einkommensteuer 1989 (Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) teilte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dem Finanzgericht (FG) mit, daß er von Anfang August bis zum 26. September 1991 in Urlaub sei. Der Vorsitzende des zuständigen FG-Senats wies daraufhin den Prozeßbevollmächtigten der Kläger vorsorglich darauf hin, daß am 30. September 1991 und an weiteren späteren Terminen mündliche Verhandlungen in einer Reihe der zahlreichen von ihm eingereichten Untätigkeitsklagen stattfinden sollten. Das FG lud dann in der Sache der Kläger zur mündlichen Verhandlung auf den 30. September 1991. Die Ladung wurde dem Prozeßbevollmächtigten am 31. August 1991 zugestellt und dabei lt. Postzustellungsurkunde (PZU) persönlich übergeben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 300
BFH/NV 1993 S. 300 Nr. 5
YAAAB-32899

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