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BFH Beschluss v. - II B 66/92

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) stellte den Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf den 1. Januar 1980 mit . . . DM fest. Im Jahre 1986 wurde eine Teilfläche des Betriebs von rund . . . qm an die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung X zwangsversteigert. Die von dem Kläger gegen den Zuschlagsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren erhobene Beschwerde wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht zurückgewiesen; der Zuschlagsbeschluß ist damit rechtskräftig geworden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 181
BFH/NV 1993 S. 181 Nr. 3
QAAAB-32893

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