Der Kläger erwarb am 8. Mai 1991 eine Teilfläche aus einem Grundstück mit noch zu errichtender Doppelhaushälfte und Garage. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gegen ihn durch Bescheid vom 14. Juni 1991 Grunderwerbsteuer in Höhe von . . . DM fest. Als Bemessungsgrundlage sah es dabei den gesamten Kaufpreis in Höhe von . . . DM an, in dem ein anteiliges Entgelt für das Gebäude enthalten war. Mit der Klage wurde geltend gemacht, daß nur das unbebaute Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs gewesen sei und nur der darauf entfallende Entgeltsanteil als Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer herangezogen werden könne.
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 481 BFH/NV 1993 S. 481 Nr. 8 FAAAB-32862
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