Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die vor dem Hessischen FG einen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1987 führten. In dieser Sache anberaumte der Vorsitzende des zuständigen Senats mündliche Verhandlung auf den 30.9. 1991. Einen Vertagungsantrag lehnte er ab. Entsprechend entschied das FG in der mündlichen Verhandlung auf den dort erneut gestellten Vertagungsantrag. Anschließend lehnten die Kläger den Vorsitzenden Richter am FG als befangen ab. Nachdem das FG den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen hatte, lehnten die Kläger auch die übrigen Richter des Senats als befangen ab. Diesen zweiten Antrag verwarf das FG als unzulässig. Es wurde mündlich verhandelt. Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil und die genannten Beschlüsse wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 11.12. 1991 zugestellt. Die Kläger legten gegen die Beschlüsse am 23. Dezember 1991 Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerdeschrift enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. Es wird angekündigt, daß letztere bis zum 31. März 1992 nachgereicht werde. Tatsächlich ist jedoch eine Beschwerdebegründung bis zu dem Tage, an dem über die Beschwerde entschieden wurde, nicht eingegangen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 111 BFH/NV 1993 S. 111 Nr. 2 FAAAB-32849
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