BFH Beschluss v. - IX S 7/04

AdV im Verhältnis ESt- und Feststellungsbescheid

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2, 3

Instanzenzug:

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Zum einen ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids (hier: Feststellungsbescheids) begründet wird, mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig (vgl. , BFHE 151, 319, BStBl II 1988, 240; , BFH/NV 2001, 630). Zum anderen ist zwar der die Baugemeinschaft betreffende Feststellungsbescheid angegriffen und ausgesetzt; diesen Umstand hat der Antragsgegner aber bereits berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Aussetzung kommt nicht in Betracht. Die Aussetzung der Vollziehung —wie hier— des Einkommensteuerbescheids ist nach § 69 Abs. 3 Sätze 1,4 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 8 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die festgesetzte Steuer, vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge, um anzurechnende Körperschaftsteuer und um festgesetzte Vorauszahlungen beschränkt. Dass die Aussetzung „zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint”, haben die Antragsteller weder vorgetragen noch durch präsente Beweismittel dargetan; solche Nachteile sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Fundstelle(n):
YAAAB-32834