BFH Beschluss v. - IX B 74/04

Antrag auf Berichtigung des Protokolls und des Tatbestands; keine Revisionszulassung bei fehlerhafter Rechtsanwendung

Gesetze: FGO §§ 94, 108, § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) dargelegt (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 144/03, BFH/NV 2004, 532; vom IX B 79/02, BFH/NV 2003, 501). Vielmehr erschöpfen sich ihre Ausführungen in der Rüge der „unzutreffenden Anwendung materiellen Rechts” und insbesondere einer fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Finanzgericht (FG). Damit rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Unrichtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).

Protokollberichtigung (s. § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4, § 164 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; vgl. , BFH/NV 2003, 1604) und Unrichtigkeiten im Tatbestand des FG-Urteils (s. § 108 FGO; vgl. , BFH/NV 2004, 10) hätten mit Antrag beim FG geltend gemacht werden müssen.

Fundstelle(n):
UAAAB-32831