Kapitel 11: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie [1]
1Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom bis zum zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. 2Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.
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UAAAE-12896
1Anm. d. Red.: § 70 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 335) mit Wirkung v. .