Kapitel 10: Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
§ 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden [1]
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
die Behörden der Zollverwaltung
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
(4) 1Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. 2§ 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 3Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 4Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
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UAAAE-12896
1Anm. d. Red.: § 64 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1066) mit Wirkung v. .