Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1: Zuständigkeit und Verfahren
§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus [1]
(1) Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
(2) Bei Zeiträumen ab sind Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus nach Absatz 1 nicht mehr unter den kommunalen Trägern erstattungsfähig.
Fundstelle(n):
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UAAAE-12896
1Anm. d. Red.: § 36a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 57) mit Wirkung v. .