Kapitel 3: Leistungen
Abschnitt 1: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 16k Ganzheitliche Betreuung [1]
(1) 1Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann die Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauftragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und gegebenenfalls aufsuchende Betreuung erbringen. 2Die Agentur für Arbeit kann auch Rahmenverträge nutzen und einen Gutschein ausgeben. 3§ 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2, 3 Nummer 1, Absatz 5 und 6 Satz 1 und 2 des Dritten Buches gilt entsprechend.
(2) 1Eine ganzheitliche Betreuung kann für junge Menschen auch zur Heranführung an eine oder zur Begleitung während einer Ausbildung erfolgen. 2Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar anschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt, kann die ganzheitliche Betreuung bis zu zwölf Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden.
(3) § 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum des Absatzes 2 Satz 1 um weitere drei Monate überschritten werden kann, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich ist.
(4) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung.
(5) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAE-12896
1Anm. d. Red.: § 16k eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2328) mit Wirkung v. . Abs. 5 wurde angefügt gem. Art. 3 Nr. 6 i. V. mit Art. 21 Abs. 2 bzw. Abs. 4 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 408) mit Wirkung v. bzw. . Eine Berichtigung bleibt abzuwarten.