Die Antragstellerin legte gegen die Nichtbewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für ihre Wiederaufnahmeklage betreffend Einkommensteuer 1985 Beschwerde ein. Der erkennende Senat verwarf diese Beschwerde durch Beschluß vom 10. April 1991 mit der Begründung als unzulässig, die Antragstellerin sei nicht ordnungsgemäß durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) aufgeführten Berufsgruppen vertreten.Mit Schreiben vom 9. Mai 1991 legte die Antragstellerin eine "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" vom 9. Mai 1991 vor. Sie begehrt PKH für ein erneutes Beschwerdeverfahren gegen den PKH ablehnenden Beschluß des Finanzgerichts (FG) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren. Wegen der versäumten Beschwerdefrist beantragt sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 121 BFH/NV 1992 S. 121 Nr. 2 WAAAB-32771
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