Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist selbständiger . . . Die Ehefrau war als kaufmännische Angestellte tätig. Nach Geburt eines Sohnes nahm sie Erziehungsurlaub und begehrte im Anschluß daran die Beschäftigung als Teilzeitkraft. Dies lehnte der Arbeitgeber ab. Die Klägerin kündigte daraufhin zum 31. März 1988 das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber zahlte ihr eine steuerfrei belassene Abfindung in Höhe von 5000 DM. In dem Vertrag hierüber ist u. a. ausgeführt, daß betriebsintern dem Wunsch der Klägerin nach einer Teilzeitarbeit nicht entsprochen werden könne und sich die Parteien deshalb auf jeden Fall trennen müßten. Die Abfindung werde gemäß §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes gezahlt. In einem neueren Schreiben führte der Arbeitgeber aus, die Abfindung sei einzig und allein wegen des Verlustes des Besitzstandes nach einer 15jährigen Betriebszugehörigkeit gezahlt worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 305 BFH/NV 1992 S. 305 Nr. 5 FAAAB-32742
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