Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war zusammen mit seiner Mutter Eigentümer (zu 1/4 Bruchteil) eines Zweifamilienhausgrundstücks. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. Juli 1979 verkaufte und übertrug die Mutter des Klägers diesem den ihr gehörenden 3/4 Miteigentumsanteil. Als Kaufpreis vereinbarten die Beteiligten . . . DM. Auf diesen Betrag verzichtete die Mutter des Klägers schenkweise zugunsten des Klägers und seiner beiden Schwestern und trat die Forderung an sie ab. Der Kläger hatte bis spätestens 15. Oktober 1979 jeweils . . . DM an seine Schwestern zu zahlen. Außerdem räumte der Kläger seiner Mutter lebenslänglich und unentgeltlich sowie dinglich gesichert ein Wohnrecht am gesamten Erdgeschoß des Hauses und ein Mitbenutzungsrecht an den zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen, Einrichtungen und Räumlichkeiten ein. In seinen Einkommensteuer-Erklärungen für die Streitjahre machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von . . . DM geltend. Er ging von Anschaffungskosten von . . . DM aus (Kaufpreis . . . DM, Wohnrecht der Mutter . . . DM, Notarkosten . . . DM).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 453 BFH/NV 1991 S. 453 Nr. 7 EAAAB-32738
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