Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Klägerin wurde durch "Grundstückskaufvertrag" vom 6. Dezember 1984 seitens ihrer Eltern ein Einfamilienhaus übertragen. Als Kaufpreis war ein Betrag von 235 000 DM vereinbart, von dem 180 000 DM auf das Gebäude und 55 000 DM auf den Grund und Boden entfallen sollten. Noch im Kaufvertrag erließen die Eltern den auf den Grund und Boden entfallenden Kaufpreisteil mit der Bestimmung, daß sich die Klägerin diese Schenkung auf ihr späteres Erbe oder einen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen müsse. In Anrechnung auf den verbleibenden Kaufpreisteil von 180 000 DM hatte die Klägerin eine Grundstücksverbindlichkeit von 43 000 DM zu tilgen und den Differenzbetrag gegenüber 60 000 DM unverzüglich an die Eltern zu überweisen. Den Restkaufpreis von 120 000 DM sollte die Klägerin in monatlichen Raten von 400 DM abtragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 682 Nr. 10 BFH/NV 1992 S. 373 BFH/NV 1992 S. 373 Nr. 6 MAAAB-32731
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