Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie gaben trotz wiederholter Aufforderung für die Jahre 1982 und 1983 keine Einkommensteuererklärungen ab. Das Finanzamt (- FA -) ging davon aus, daß die Kläger Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit erzielt hätten. Das zuständige Betriebs-FA teilte dem beklagten FA außerdem mit, daß für die vom Kläger unterhaltene . . . Verluste von 22 866 DM bzw. 11 858 DM festgestellt worden seien. Das FA erließ daraufhin im Februar und April 1985 sog. NV-Verfügungen hinsichtlich der Einkommensteuer 1982 und 1983. Im Juni 1986 legten die Kläger Einkommensteuererklärungen für 1982 und 1983 vor. Daraus ergaben sich Bruttoarbeitslöhne der Ehegatten von . . . DM, negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von . . . DM, Zinseinnahmen von . . . DM, Sonderausgaben von . . . DM und außergewöhnliche Belastungen von . . . DM. Das FA lehnte die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen ab, weil das Einkommen 48 000 DM nicht überschritten habe; eine Veranlagung auf Antrag könne nicht durchgeführt werden, weil die Antragsfrist abgelaufen sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 829 BFH/NV 1991 S. 829 Nr. 12 XAAAB-32723
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