Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger und sein Vater waren Gesellschafter einer OHG. Im Gesellschaftsvertrag war geregelt, daß beim Tode eines Gesellschafters der Überlebende das Unternehmen fortführen sollte. Die Witwe des Vaters sollte an den Bruttoprovisionen beteiligt werden, und zwar in den ersten drei Jahren mit 15 v. H., den folgenden drei Jahren mit 10 v. H. und danach bis zu ihrem Tode mit 5 v. H. Der Witwe des Klägers sollte ebenfalls ein Provisionsanteil zustehen, jedoch nur bis zur Dauer von 10 Jahren; gleiches sollte für den Fall gelten, daß der Kläger keine Witwe, sondern nur minderjährige Kinder hinterließ. Außerdem war im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß ein Gesellschafter bei längerer Krankheit aus der Gesellschaft ausscheide; er sollte in diesem Fall wie seine hinterbliebene Witwe an den Provisionen beteiligt sein. Der Vater des Klägers schied im Alter von 67 Jahren wegen Krankheit zum Jahresende 1974 aus; seit dem führt der Kläger die Vertretung als Einzelunternehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 530 BFH/NV 1991 S. 530 Nr. 8 SAAAB-32716
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